Vermögensstand feststellen
Werte, Verbindlichkeiten, Belastungen und Liquidität zum Stichtag erfassen.
Ordnen Sie die Zahlen nach Vermögensart und belegen Sie Bewertungsstichtag, Herkunft und Verfügbarkeit.
Rechtsgrundlagen: § 4 PSG
Was der Stiftungsvorstand prüfen muss, wenn das Vermögen einer bestehenden Privatstiftung später unter 70.000 Euro sinkt: Nachstiftung, Liquidität und Auflösung nach dem PSG.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Sinkt das Vermögen einer bestehenden Privatstiftung später unter 70.000 Euro, löst das allein noch keine automatische Auflösung aus. Der Stiftungsvorstand muss zuerst den Grund der Vermögensminderung, die aktuelle wirtschaftliche Lage, die Stiftungserklärung und die nächsten zulässigen Schritte prüfen.
Eine Nachstiftung kann eine Handlungsoption sein, wenn sie rechtlich vorgesehen und tatsächlich umsetzbar ist. Eine Auflösung kommt nur bei einem gesetzlichen oder urkundlichen Auflösungsgrund in Betracht. Beide Wege dürfen nicht mit der Gründungsvoraussetzung des § 4 PSG verwechselt werden.
Dieser Beitrag behandelt ausschließlich die spätere Unterschreitung des Betrags und die Organoptionen. Die Errichtung der Privatstiftung, die steuerliche Behandlung von Zuwendungen und allgemeine Fragen zur Vermögensverwaltung sind eigene Themen.
§ 4 PSG verlangt für die Errichtung einer Privatstiftung ein gewidmetes Vermögen im Wert von mindestens 70.000 Euro. Diese Vorgabe beschreibt die gesetzliche Mindestwidmung bei der Entstehung. Sie ist keine pauschale Aussage darüber, welche Rechtsfolge jede spätere Wertminderung auslöst.
Der Betrag kann später etwa durch eine zulässige Zuwendung, laufende Kosten, einen Vermögensverlust oder eine geänderte Bewertung unterschritten werden. Für die Einordnung muss der Vorstand deshalb unterscheiden, ob sich der Wert tatsächlich verändert hat, ob Vermögen abgeflossen ist oder ob eine frühere Bewertung nicht mehr trägt.
Auch der in der Stiftungserklärung festgelegte Mindestvermögensstand ist eine eigene Prüfung. § 9 Abs. 2 Z 11 PSG ermöglicht eine Regelung, nach der Zuwendungen an Begünstigte einen bestimmten Vermögensstand nicht schmälern dürfen. Ob eine solche Klausel greift, ergibt sich nur aus der wirksamen Urkundenfassung.
Die Zahl allein entscheidet den weiteren Weg nicht.
| Ausgangslage | Rechtliche Frage | Erforderlicher Nachweis |
|---|---|---|
| Wertminderung Das Vermögen liegt nach neuer Bewertung unter 70.000 Euro. | Welche Vermögenswerte, Lasten und Bewertungsannahmen erklären den Stand? | Vermögensübersicht, Bewertungsunterlagen, Konto- und Vertragsdaten |
| Zuwendung oder Aufwand Vermögen wurde an Begünstigte übertragen oder für Stiftungskosten verwendet. | War die Maßnahme nach Stiftungserklärung und § 17 PSG zulässig? | Beschluss, Urkundenfassung, Zahlungsnachweis und Fälligkeiten |
| Organoption Die Stiftung kann ihren Zweck weiterhin verfolgen, braucht aber eine Entscheidung. | Ist Nachstiftung vorgesehen oder liegt ein Auflösungsgrund vor? | Stiftungserklärung, Vorstandsbeschluss und Prüfung nach § 35 PSG |
Nach § 17 PSG verwaltet und vertritt der Stiftungsvorstand die Privatstiftung. Er muss die Stiftungserklärung einhalten und die Situation mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters beurteilen. Ein Unterschreiten des Betrags darf daher weder ignoriert noch allein mit einer pauschalen Sanierungsidee beantwortet werden.
Zuerst gehört eine aktuelle Vermögens- und Liquiditätsübersicht in die Akte. Sie sollte Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Belastungen, laufende Kosten, fällige Zahlungen und realistisch verfügbare Mittel getrennt ausweisen. Bei schwankenden Werten sind Bewertungsstichtag und Bewertungsmethode festzuhalten.
Danach muss der Vorstand prüfen, ob die Vermögensminderung aus einer früheren Entscheidung folgt und ob diese Entscheidung dokumentiert und urkundengemäß war. Bei einer aktuellen Krise sind zusätzlich die Verpflichtungen der Stiftung und die insolvenzrechtlichen Fragen gesondert zu beurteilen. Der Betrag von 70.000 Euro ersetzt diese Prüfung nicht.
Eine Nachstiftung bedeutet, dass einer bereits bestehenden Privatstiftung weiteres Vermögen gewidmet wird. Sie ist von der Errichtung zu unterscheiden und begründet nicht automatisch eine neue Stifterstellung. Ob sie zulässig und praktisch durchführbar ist, richtet sich nach der Stiftungserklärung, dem konkreten Vermögenswert und dem zuständigen Entscheidungsweg.
Der Vorstand muss deshalb zuerst feststellen, ob die Stiftungserklärung Zustiftungen vorsieht oder ihre Annahme ermöglicht. Zu prüfen sind außerdem Herkunft und Eigentum am Vermögen, Bewertung, Belastungen, Zweckbindung, Übertragungsform und allfällige Register- oder Vertragsschritte. Eine bloße Zusage ohne gesicherte Übertragung verbessert die Vermögenslage noch nicht.
Die Nachstiftung darf eine bereits eingetretene Krise nicht verdecken. Reichen liquide Mittel für fällige Verpflichtungen nicht aus, muss der Vorstand die Insolvenzordnung und die Interessen der Gläubiger unabhängig von einer möglichen Vermögenszufuhr prüfen. Eine Nachstiftung ist daher eine konkrete Vermögensmaßnahme, kein Ersatz für eine Krisenentscheidung.
Eine feste Reihenfolge trennt Vermögensfeststellung, Nachstiftung und Auflösung.
Werte, Verbindlichkeiten, Belastungen und Liquidität zum Stichtag erfassen.
Ordnen Sie die Zahlen nach Vermögensart und belegen Sie Bewertungsstichtag, Herkunft und Verfügbarkeit.
Rechtsgrundlagen: § 4 PSG
Wertverlust, Aufwand, Zuwendung und fehlerhafte Bewertung auseinanderhalten.
Vergleichen Sie die aktuelle Lage mit Beschlüssen, Zahlungsnachweisen und den geltenden Urkunden.
Nachstiftung, Mindestvermögensstand, Organe und Auflösungsgründe prüfen.
Nur die wirksame Stiftungserklärung zeigt, welche zusätzlichen Grenzen und Handlungswege bestehen.
Rechtsgrundlagen: § 9 PSG
Fällige Verpflichtungen und verfügbare Mittel gesondert beurteilen.
Der Vorstand muss eine mögliche Krise nach den einschlägigen insolvenzrechtlichen Regeln behandeln. Ein Buchwert genügt dafür nicht.
Rechtsgrundlagen: § 17 PSG
Nachstiftung, Fortführung oder Auflösungsprüfung mit Gründen dokumentieren.
Der Beschluss nennt die Urkundenbasis, den Sachverhalt, die Zuständigkeit und die konkrete nächste Maßnahme.
Rechtsgrundlagen: §§ 35 bis 37 PSG
§ 35 PSG nennt die gesetzlichen Auflösungsgründe. Dazu gehören unter anderem der Ablauf einer vorgesehenen Dauer, bestimmte insolvenzrechtliche Konstellationen, ein zulässiger einstimmiger Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstands und die gerichtliche Auflösung. Das bloße Absinken des Vermögens unter 70.000 Euro steht für sich genommen nicht als allgemeiner automatischer Auflösungsgrund in dieser Aufzählung.
Der Vorstand muss aber prüfen, ob die konkrete Vermögenslage einen anderen Auflösungsgrund berührt. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein urkundlicher Grund eingetreten ist, der Stiftungszweck erreicht oder auf längere Sicht nicht mehr erreichbar ist oder ein Insolvenzverfahren eröffnet beziehungsweise mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird. Diese Tatbestände dürfen nicht miteinander vermischt werden.
Ergibt die Prüfung einen Auflösungsgrund, folgen Beschluss, Firmenbuchanmeldung und Abwicklung nach §§ 35 bis 37 PSG. Eine voreilige Auflösung ohne tragfähige Grundlage kann dagegen selbst zum Streitgegenstand werden. Die Auflösung und Abwicklung der Privatstiftung behandelt diesen Ablauf vollständig.
In die Prüfakte gehören die aktuelle Stiftungserklärung samt wirksamen Änderungen, die Stiftungszusatzurkunde, der Firmenbuchauszug, Jahresabschlüsse, aktuelle Buchhaltung und eine nach Vermögensarten gegliederte Übersicht. Bei der Ursache der Minderung sind außerdem Beschlüsse, Zahlungsbelege, Verträge und Bewertungsunterlagen erforderlich.
Für eine mögliche Nachstiftung kommen Eigentumsnachweis, Herkunft, Bewertung, Belastungen, Übertragungsvertrag und die Prüfung der zuständigen Organe hinzu. Für eine Auflösungsprüfung sind der konkrete gesetzliche oder urkundliche Tatbestand, seine Tatsachengrundlage und die geplante Firmenbuchanmeldung festzuhalten.
Der Vorstand sollte im Beschluss ausdrücklich dokumentieren, welche Option geprüft wurde, warum sie zulässig oder derzeit nicht tragfähig ist und welche Wiedervorlage erfolgt. So bleibt erkennbar, ob die Stiftung fortgeführt, eine Vermögenszufuhr vorbereitet oder ein Auflösungsverfahren eingeleitet werden soll.
Drei kurze Fragen ordnen Vermögensstand, Krise und Organoption.
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Erheben Sie Vermögenswerte, Bewertungsstichtage, Belastungen, Verbindlichkeiten und Zahlungsflüsse. Ohne diese Grundlage lässt sich keine Option zuverlässig beurteilen.
Ordnen Sie Fälligkeiten, verfügbare Mittel und mögliche Insolvenzgründe. Eine erwartete Nachstiftung darf die Prüfung der aktuellen Verpflichtungen nicht verzögern.
Prüfen Sie Rechtsgrund, Eigentum, Bewertung, Belastungen, Übertragungsform und Annahme durch das zuständige Organ. Erst der vollzogene Transfer verändert die Vermögenslage.
Ordnen Sie den Sachverhalt einem Tatbestand des § 35 PSG oder der Stiftungserklärung zu. Das Absinken unter 70.000 Euro allein ersetzt diesen Nachweis nicht.
Dokumentieren Sie Vermögensstand, Ursache, Liquidität und die geprüften Optionen. Legen Sie eine Wiedervorlage mit klarer Zuständigkeit und Frist fest.
Gesetzliches Mindestvermögen, Urkundenklausel und Gläubigerschutz vor einer Auszahlung.
Auflösungsgrund, Firmenbuch, Gläubigerschutz und Löschung.
Vermögen, Rechtsgrund und Dokumentation einer späteren Zuwendung an die Stiftung.
Liquiditätsprüfung und Pflichten des Vorstands in der Krise.
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