Nachlasslasten können aus Schulden des Verstorbenen, Vermächtnissen, laufenden Verträgen, Abgaben, Prozessrisiken oder Kosten der Abwicklung bestehen. Die Akte muss zwischen bekannten Beträgen, geschätzten Positionen und ungeklärten Risiken unterscheiden. Eine pauschale Nettozahl ohne erkennbare Herleitung reicht für eine verantwortbare Entscheidung nicht aus.
Der Vorstand sollte für jede wesentliche Position festhalten, auf welcher Information sie beruht, wie hoch die mögliche Belastung ist und ob sie den Wert der Erbschaft oder ihre Verwendung für den Stiftungszweck beeinflusst. Bei Liegenschaften gehören etwa Grundbuch, Finanzierungen, Mietverhältnisse und offene Erhaltungs- oder Abgabenfragen in die Prüfung. Bei Beteiligungen sind Gesellschaftsvertrag, Finanzierung und laufende Verpflichtungen einzubeziehen.
Unklare Nachlassdaten verlangen eine Reaktion. Dazu können ergänzende Auskünfte, eine Bewertung, die Prüfung von Verfahrensakten oder eine rechtliche Einschätzung gehören. Der Vorstand muss den Umgang mit verbleibender Unsicherheit im Beschluss festhalten. Ein Risiko wird dadurch nicht beseitigt, dass es im Protokoll unerwähnt bleibt.