Privatstiftung
Stifterrechte

Auf das Änderungsrecht des Stifters verzichten: Bindungswirkung und spätere Korrekturwege

Was ein Verzicht auf das Änderungsrecht des Stifters bewirkt und welche Korrekturwege nach § 33 PSG noch offenbleiben können.

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22. August 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Wer auf ein vorbehaltenes Änderungsrecht verzichtet, verändert die spätere Beweglichkeit der Privatstiftung nachhaltig. Nach § 33 Abs. 2 PSG kann der Stifter die Stiftungserklärung nach ihrer Entstehung nur ändern, wenn er sich Änderungen vorbehalten hat. Ein wirksamer Verzicht nimmt diesen Weg daher grundsätzlich aus dem Spiel.

Der Verzicht muss von einer bloßen Absicht, einem Entwurf und einer wirksamen Änderung der Stiftungserklärung unterschieden werden. Entscheidend sind der genaue Wortlaut, die handelnde Person, die erforderliche Form und die Eintragung im Firmenbuch.

Spätere Korrekturen bleiben möglich, aber nicht als freie Rückkehr zu einer früheren Gestaltung. In Betracht kommen die Auslegung der geltenden Urkunde, eine noch nicht erloschene Teilbefugnis oder die enge Änderung durch den Stiftungsvorstand bei geänderten Verhältnissen mit gerichtlicher Genehmigung.

Was der Verzicht auf das Änderungsrecht bewirkt

§ 9 Abs. 2 Z 6 PSG erlaubt Regelungen über die Änderung der Stiftungserklärung. Die Stiftungserklärung legt damit nicht nur den ursprünglichen Zweck und die Organisation fest. Sie kann auch bestimmen, ob der Stifter später Änderungen vornehmen darf und wie weit diese Befugnis reicht.

Wird dieses Recht vollständig aufgegeben und ist die Änderung wirksam vollzogen, kann der Stifter eine spätere Meinungsänderung nicht einfach als neue Änderungsurkunde umsetzen. Der Verzicht wird Teil der geltenden Urkundenlage. Ob er vollständig, teilweise oder nur für bestimmte Klauseln erklärt wurde, muss aus dem konkreten Text hervorgehen.

Ein Verzicht beendet nicht automatisch jede Anpassungsmöglichkeit der Privatstiftung. Er beendet aber den vorrangigen Änderungsweg des Stifters, soweit die Erklärung wirksam und inhaltlich so weit reicht. Die Stiftung bleibt deshalb nicht ohne jede rechtliche Entwicklung, aber die verbleibenden Wege sind deutlich enger.

Rechtswege

Verzicht, Entwurf und Korrekturweg auseinanderhalten

Nicht jede Erklärung zur Aufgabe des Änderungsrechts verändert die geltende Stiftungserklärung.

Die aktuelle Urkundenfassung und der Firmenbuchstand sind gemeinsam mit dem vollständigen Sachverhalt zu prüfen.
Ausgangslage Rechtliche Folge Nächster Prüfschritt
Bloße Absicht oder Gespräch Noch keine Aufgabe des Änderungsrechts Urkunde und Form prüfen
Unterzeichneter Entwurf Wirksamkeit noch nicht automatisch eingetreten Zuständigkeit und Firmenbuchanmeldung klären
Wirksamer vollständiger Verzicht Stifterweg nach § 33 Abs. 2 PSG grundsätzlich nicht mehr verfügbar Teilumfang und spätere Alternativen feststellen
Keine wirksame Stifteränderung mehr möglich Vorstand kann nur unter § 33 Abs. 2 PSG handeln Geänderte Verhältnisse und Genehmigung vorbereiten

Wann der Verzicht in der Urkunde wirksam wird

Die Stiftungserklärung ist nach § 10 Abs. 1 PSG zu beurkunden. Deshalb genügt es nicht, den Verzicht nur in einem internen Protokoll, einer E-Mail oder einer nicht abgeschlossenen Arbeitsfassung festzuhalten. Die Erklärung muss in den vorgesehenen Urkundenweg eingeordnet werden.

Bei einer Änderung der Stiftungsurkunde muss der Stiftungsvorstand nach § 33 Abs. 3 PSG die Änderung mit einer öffentlich beglaubigten Abschrift des Änderungsbeschlusses zum Firmenbuch anmelden. Die Änderung wird mit der Eintragung wirksam. Bis dahin bleibt die bisherige Fassung maßgeblich.

Auch die Stiftungszusatzurkunde darf nicht ungeprüft als Ablageort für ein Änderungsrecht oder dessen Verzicht verwendet werden. § 10 Abs. 2 PSG schließt Regelungen nach § 9 Abs. 2 Z 1 bis 8 PSG vom zulässigen Inhalt der Zusatzurkunde aus. Der Ort der Regelung entscheidet daher mit über ihre rechtliche Einordnung.

Welche Korrekturwege nach dem Verzicht verbleiben

Der erste Korrekturweg ist keine neue Gestaltung, sondern die genaue Auslegung der geltenden Stiftungserklärung. Enthält der Text weiterhin eine Teilbefugnis oder ist der Umfang des Verzichts unklar, muss die Urkundenhistorie vollständig gelesen werden. Ein vermeintlicher Totalverzicht darf nicht aus einer einzelnen verkürzten Formulierung abgeleitet werden.

Der zweite Weg betrifft eine noch wirksame Restbefugnis. Ein Verzicht auf Änderungen am Begünstigtenkreis nimmt nicht zwingend ein gesondert vorbehaltenes Recht zur Änderung der Organbestellung weg. Maßgeblich ist, ob die Urkunde die Rechte trennt und ob der erklärte Verzicht gerade diesen Bereich erfasst.

Der dritte Weg steht dem Stiftungsvorstand offen, wenn eine Änderung wegen fehlender Vorbehalte nicht möglich ist. § 33 Abs. 2 PSG erlaubt dann eine Anpassung an geänderte Verhältnisse unter Wahrung des Stiftungszwecks. Die Änderung bedarf der Genehmigung des Gerichts. Zweckmäßigkeit oder ein bloßer Wunsch nach einer bequemeren Regelung reichen dafür nicht.

Eine Auflösung nach §§ 35 und 36 PSG ist kein Ersatz für eine gewünschte Korrektur der Stiftungserklärung. Sie kommt nur bei einem gesetzlichen oder urkundlichen Auflösungsgrund in Betracht. Den Ablauf von Auflösung und Abwicklung erläutert der Beitrag Auflösung und Abwicklung einer Privatstiftung.

Wichtig: Ein späterer Änderungswunsch lässt ein wirksam aufgegebenes Recht nicht automatisch wiederaufleben. Zuerst müssen Reichweite, Form, Eintragung und die gesamte Urkundenhistorie geklärt werden.
Prüfreihenfolge

Vom Verzicht zur belastbaren Entscheidung

Die Reihenfolge verhindert, dass eine gewünschte Korrektur auf einer nicht mehr bestehenden Befugnis aufbaut.

  1. 01
    Schritt 1

    Urkunden vollständig sammeln

    Stiftungsurkunde, Zusatzurkunde, Nachträge und Firmenbuchauszüge zeitlich ordnen.

    Trennen Sie wirksame Fassungen von Entwürfen, Protokollen und bloßen Erklärungen.

  2. 02
    Schritt 2

    Reichweite des Verzichts bestimmen

    Vollständige Aufgabe von einzelnen Änderungsbefugnissen unterscheiden.

    Ordnen Sie jeden Änderungspunkt dem genauen Wortlaut und dem Zeitpunkt der Erklärung zu.

  3. 03
    Schritt 3

    Form und Eintragung abgleichen

    Beurkundung, Beschluss, Anmeldung und Firmenbuchstand gemeinsam prüfen.

    Bis zur Eintragung kann die frühere Fassung weiter maßgeblich sein.

  4. 04
    Schritt 4

    Restbefugnis oder Auslegung prüfen

    Teilrechte und unklare Formulierungen nicht vorschnell als erloschen behandeln.

    Erst der vollständige Vergleich zeigt, welche Klauseln noch geändert werden können.

  5. 05
    Schritt 5

    Gerichtlichen Weg vorbereiten

    Bei fehlender Stifterbefugnis geänderte Verhältnisse und Zweckbindung dokumentieren.

    Der Vorstand braucht für § 33 Abs. 2 PSG eine konkrete Tatsachengrundlage und gerichtliche Genehmigung.

Warum spätere Familienentscheidungen gebunden bleiben

Stifterrechte sind nach § 3 PSG an die Person des Stifters gebunden. § 3 Abs. 3 PSG ordnet an, dass Gestaltungsrechte des Stifters nicht auf Rechtsnachfolger übergehen. Kinder, Erben oder andere Familienmitglieder können einen aufgegebenen Änderungsweg daher nicht allein deshalb wieder eröffnen, weil sie die Stiftung später anders organisieren möchten.

Bei mehreren Stiftern ist die gemeinsame Ausübung besonders sorgfältig zu prüfen. Ein Verzicht durch eine Person kann andere Rechte unberührt lassen, aber auch eine gemeinsam erforderliche Entscheidung blockieren. Der Text der Stiftungserklärung muss zeigen, ob getrennte Sachbereiche, gemeinsame Erklärungen oder besondere Mehrheitsregeln vorgesehen sind.

Der Beitrag Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung behandelt die Ausübung eines bestehenden Vorbehalts. Beim Verzicht geht es um die entgegengesetzte Frage: Welche Gestaltungsmacht ist nach der Erklärung noch vorhanden und wer kann sie ausüben?

Welche Unterlagen typische Fehler verhindern

Für die Prüfung werden die aktuelle Stiftungsurkunde, jede Änderungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde, der Firmenbuchauszug und die Beschlüsse benötigt. Bei einem behaupteten Verzicht kommen Entwürfe, Notariatsunterlagen, Anmeldungen, Eintragungsbeschlüsse und die Kommunikation über die Reichweite der Erklärung hinzu.

Ein häufiger Fehler ist, einen unterschriebenen Entwurf wie eine wirksame Urkunde zu behandeln. Ebenso problematisch ist die Annahme, ein Totalverzicht erfasse automatisch jede einzelne Änderungsbefugnis. Eine weitere Fehlerquelle liegt darin, die gerichtliche Änderung nach § 33 Abs. 2 PSG mit einer freien Ersatzkompetenz des Vorstands zu verwechseln.

Die Akte sollte deshalb drei Ebenen getrennt darstellen: Was war ursprünglich vorbehalten, was wurde später tatsächlich erklärt und welche Anpassung wird heute gewünscht? Erst danach lässt sich entscheiden, ob eine Auslegung, eine Restbefugnis oder der gerichtliche Weg weiterhilft.

Erste Einordnung

Welcher Weg nach dem Verzicht sollte zuerst geprüft werden?

Beantworten Sie drei kurze Fragen. Das Ergebnis zeigt, welche Unterlagen und Tatsachen für den nächsten Schritt fehlen.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Ist der Verzicht in einer wirksamen Urkundenfassung dokumentiert und eingetragen?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Wirksamkeit des Verzichts muss zuerst geklärt werden.

Ordnen Sie Erklärung, Beurkundung, Anmeldung und Firmenbuchstand zeitlich. Bis zur Klärung sollte keine neue Fassung als geltende Stiftungserklärung verwendet werden.

02

Eine verbleibende Änderungsbefugnis kann den vorrangigen Weg eröffnen.

Markieren Sie die betroffene Klausel und vergleichen Sie den Umfang des Verzichts mit den übrigen vorbehaltenen Rechten. Ein Teilverzicht darf nicht als Totalverzicht behandelt werden.

03

Eine Akte für die gerichtliche Genehmigung kann vorbereitet werden.

Dokumentieren Sie die blockierte Stifterbefugnis, die geänderten Verhältnisse, den Zusammenhang mit dem Stiftungszweck und die engste mögliche Anpassung. Die Änderung des Vorstands bedarf der Genehmigung des Gerichts.

04

Der Wunsch nach einer anderen Gestaltung hebt die Bindungswirkung nicht auf.

Prüfen Sie zunächst die geltende Urkundenfassung und die praktischen Folgen. Eine bloße Zweckmäßigkeit oder neue persönliche Präferenz ersetzt weder ein Änderungsrecht noch geänderte Verhältnisse.

Häufige Fragen

Verzicht auf das Änderungsrecht in der Privatstiftung

Kann ein Stifter einen Verzicht auf das Änderungsrecht später einfach zurücknehmen? +
Ein wirksamer Verzicht lässt das Änderungsrecht nicht automatisch wiederaufleben. Zuerst müssen Form, Eintragung, Wortlaut und eine allfällige Restbefugnis geprüft werden. Bei fehlender Stifterbefugnis kommt nur der enge Weg des § 33 Abs. 2 PSG in Betracht.
Ist ein unterschriebener Verzicht sofort wirksam? +
Nicht zwingend. Die Stiftungserklärung muss in der erforderlichen Form errichtet werden. Bei einer Änderung der Stiftungsurkunde wird die Änderung nach § 33 Abs. 3 PSG erst mit der Eintragung im Firmenbuch wirksam.
Kann der Stiftungsvorstand einen Verzicht jederzeit korrigieren? +
Nein. Der Vorstand darf die Stiftungserklärung nach § 33 Abs. 2 PSG nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse unter Wahrung des Stiftungszwecks ändern. Die Änderung bedarf der Genehmigung des Gerichts.
Geht das aufgegebene Änderungsrecht auf die Kinder des Stifters über? +
Nein. Gestaltungsrechte des Stifters gehen nach § 3 Abs. 3 PSG nicht auf Rechtsnachfolger über. Kinder oder Erben können das Recht daher nicht allein aufgrund ihrer familiären Stellung ausüben.
Was muss vor einer späteren Korrektur geprüft werden? +
Erforderlich sind die vollständige Urkundenhistorie, der Firmenbuchstand, der genaue Umfang des Verzichts und die gewünschte Änderung. Danach ist zwischen Auslegung, einer verbleibenden Teilbefugnis und dem gerichtlichen Änderungsweg zu unterscheiden.
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