Urkunden vollständig sammeln
Stiftungsurkunde, Zusatzurkunde, Nachträge und Firmenbuchauszüge zeitlich ordnen.
Trennen Sie wirksame Fassungen von Entwürfen, Protokollen und bloßen Erklärungen.
Was ein Verzicht auf das Änderungsrecht des Stifters bewirkt und welche Korrekturwege nach § 33 PSG noch offenbleiben können.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Wer auf ein vorbehaltenes Änderungsrecht verzichtet, verändert die spätere Beweglichkeit der Privatstiftung nachhaltig. Nach § 33 Abs. 2 PSG kann der Stifter die Stiftungserklärung nach ihrer Entstehung nur ändern, wenn er sich Änderungen vorbehalten hat. Ein wirksamer Verzicht nimmt diesen Weg daher grundsätzlich aus dem Spiel.
Der Verzicht muss von einer bloßen Absicht, einem Entwurf und einer wirksamen Änderung der Stiftungserklärung unterschieden werden. Entscheidend sind der genaue Wortlaut, die handelnde Person, die erforderliche Form und die Eintragung im Firmenbuch.
Spätere Korrekturen bleiben möglich, aber nicht als freie Rückkehr zu einer früheren Gestaltung. In Betracht kommen die Auslegung der geltenden Urkunde, eine noch nicht erloschene Teilbefugnis oder die enge Änderung durch den Stiftungsvorstand bei geänderten Verhältnissen mit gerichtlicher Genehmigung.
§ 9 Abs. 2 Z 6 PSG erlaubt Regelungen über die Änderung der Stiftungserklärung. Die Stiftungserklärung legt damit nicht nur den ursprünglichen Zweck und die Organisation fest. Sie kann auch bestimmen, ob der Stifter später Änderungen vornehmen darf und wie weit diese Befugnis reicht.
Wird dieses Recht vollständig aufgegeben und ist die Änderung wirksam vollzogen, kann der Stifter eine spätere Meinungsänderung nicht einfach als neue Änderungsurkunde umsetzen. Der Verzicht wird Teil der geltenden Urkundenlage. Ob er vollständig, teilweise oder nur für bestimmte Klauseln erklärt wurde, muss aus dem konkreten Text hervorgehen.
Ein Verzicht beendet nicht automatisch jede Anpassungsmöglichkeit der Privatstiftung. Er beendet aber den vorrangigen Änderungsweg des Stifters, soweit die Erklärung wirksam und inhaltlich so weit reicht. Die Stiftung bleibt deshalb nicht ohne jede rechtliche Entwicklung, aber die verbleibenden Wege sind deutlich enger.
Nicht jede Erklärung zur Aufgabe des Änderungsrechts verändert die geltende Stiftungserklärung.
| Ausgangslage | Rechtliche Folge | Nächster Prüfschritt |
|---|---|---|
| Bloße Absicht oder Gespräch | Noch keine Aufgabe des Änderungsrechts | Urkunde und Form prüfen |
| Unterzeichneter Entwurf | Wirksamkeit noch nicht automatisch eingetreten | Zuständigkeit und Firmenbuchanmeldung klären |
| Wirksamer vollständiger Verzicht | Stifterweg nach § 33 Abs. 2 PSG grundsätzlich nicht mehr verfügbar | Teilumfang und spätere Alternativen feststellen |
| Keine wirksame Stifteränderung mehr möglich | Vorstand kann nur unter § 33 Abs. 2 PSG handeln | Geänderte Verhältnisse und Genehmigung vorbereiten |
Die Stiftungserklärung ist nach § 10 Abs. 1 PSG zu beurkunden. Deshalb genügt es nicht, den Verzicht nur in einem internen Protokoll, einer E-Mail oder einer nicht abgeschlossenen Arbeitsfassung festzuhalten. Die Erklärung muss in den vorgesehenen Urkundenweg eingeordnet werden.
Bei einer Änderung der Stiftungsurkunde muss der Stiftungsvorstand nach § 33 Abs. 3 PSG die Änderung mit einer öffentlich beglaubigten Abschrift des Änderungsbeschlusses zum Firmenbuch anmelden. Die Änderung wird mit der Eintragung wirksam. Bis dahin bleibt die bisherige Fassung maßgeblich.
Auch die Stiftungszusatzurkunde darf nicht ungeprüft als Ablageort für ein Änderungsrecht oder dessen Verzicht verwendet werden. § 10 Abs. 2 PSG schließt Regelungen nach § 9 Abs. 2 Z 1 bis 8 PSG vom zulässigen Inhalt der Zusatzurkunde aus. Der Ort der Regelung entscheidet daher mit über ihre rechtliche Einordnung.
Der erste Korrekturweg ist keine neue Gestaltung, sondern die genaue Auslegung der geltenden Stiftungserklärung. Enthält der Text weiterhin eine Teilbefugnis oder ist der Umfang des Verzichts unklar, muss die Urkundenhistorie vollständig gelesen werden. Ein vermeintlicher Totalverzicht darf nicht aus einer einzelnen verkürzten Formulierung abgeleitet werden.
Der zweite Weg betrifft eine noch wirksame Restbefugnis. Ein Verzicht auf Änderungen am Begünstigtenkreis nimmt nicht zwingend ein gesondert vorbehaltenes Recht zur Änderung der Organbestellung weg. Maßgeblich ist, ob die Urkunde die Rechte trennt und ob der erklärte Verzicht gerade diesen Bereich erfasst.
Der dritte Weg steht dem Stiftungsvorstand offen, wenn eine Änderung wegen fehlender Vorbehalte nicht möglich ist. § 33 Abs. 2 PSG erlaubt dann eine Anpassung an geänderte Verhältnisse unter Wahrung des Stiftungszwecks. Die Änderung bedarf der Genehmigung des Gerichts. Zweckmäßigkeit oder ein bloßer Wunsch nach einer bequemeren Regelung reichen dafür nicht.
Eine Auflösung nach §§ 35 und 36 PSG ist kein Ersatz für eine gewünschte Korrektur der Stiftungserklärung. Sie kommt nur bei einem gesetzlichen oder urkundlichen Auflösungsgrund in Betracht. Den Ablauf von Auflösung und Abwicklung erläutert der Beitrag Auflösung und Abwicklung einer Privatstiftung.
Die Reihenfolge verhindert, dass eine gewünschte Korrektur auf einer nicht mehr bestehenden Befugnis aufbaut.
Stiftungsurkunde, Zusatzurkunde, Nachträge und Firmenbuchauszüge zeitlich ordnen.
Trennen Sie wirksame Fassungen von Entwürfen, Protokollen und bloßen Erklärungen.
Vollständige Aufgabe von einzelnen Änderungsbefugnissen unterscheiden.
Ordnen Sie jeden Änderungspunkt dem genauen Wortlaut und dem Zeitpunkt der Erklärung zu.
Beurkundung, Beschluss, Anmeldung und Firmenbuchstand gemeinsam prüfen.
Bis zur Eintragung kann die frühere Fassung weiter maßgeblich sein.
Teilrechte und unklare Formulierungen nicht vorschnell als erloschen behandeln.
Erst der vollständige Vergleich zeigt, welche Klauseln noch geändert werden können.
Bei fehlender Stifterbefugnis geänderte Verhältnisse und Zweckbindung dokumentieren.
Der Vorstand braucht für § 33 Abs. 2 PSG eine konkrete Tatsachengrundlage und gerichtliche Genehmigung.
Stifterrechte sind nach § 3 PSG an die Person des Stifters gebunden. § 3 Abs. 3 PSG ordnet an, dass Gestaltungsrechte des Stifters nicht auf Rechtsnachfolger übergehen. Kinder, Erben oder andere Familienmitglieder können einen aufgegebenen Änderungsweg daher nicht allein deshalb wieder eröffnen, weil sie die Stiftung später anders organisieren möchten.
Bei mehreren Stiftern ist die gemeinsame Ausübung besonders sorgfältig zu prüfen. Ein Verzicht durch eine Person kann andere Rechte unberührt lassen, aber auch eine gemeinsam erforderliche Entscheidung blockieren. Der Text der Stiftungserklärung muss zeigen, ob getrennte Sachbereiche, gemeinsame Erklärungen oder besondere Mehrheitsregeln vorgesehen sind.
Der Beitrag Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung behandelt die Ausübung eines bestehenden Vorbehalts. Beim Verzicht geht es um die entgegengesetzte Frage: Welche Gestaltungsmacht ist nach der Erklärung noch vorhanden und wer kann sie ausüben?
Für die Prüfung werden die aktuelle Stiftungsurkunde, jede Änderungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde, der Firmenbuchauszug und die Beschlüsse benötigt. Bei einem behaupteten Verzicht kommen Entwürfe, Notariatsunterlagen, Anmeldungen, Eintragungsbeschlüsse und die Kommunikation über die Reichweite der Erklärung hinzu.
Ein häufiger Fehler ist, einen unterschriebenen Entwurf wie eine wirksame Urkunde zu behandeln. Ebenso problematisch ist die Annahme, ein Totalverzicht erfasse automatisch jede einzelne Änderungsbefugnis. Eine weitere Fehlerquelle liegt darin, die gerichtliche Änderung nach § 33 Abs. 2 PSG mit einer freien Ersatzkompetenz des Vorstands zu verwechseln.
Die Akte sollte deshalb drei Ebenen getrennt darstellen: Was war ursprünglich vorbehalten, was wurde später tatsächlich erklärt und welche Anpassung wird heute gewünscht? Erst danach lässt sich entscheiden, ob eine Auslegung, eine Restbefugnis oder der gerichtliche Weg weiterhilft.
Beantworten Sie drei kurze Fragen. Das Ergebnis zeigt, welche Unterlagen und Tatsachen für den nächsten Schritt fehlen.
Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.
Ordnen Sie Erklärung, Beurkundung, Anmeldung und Firmenbuchstand zeitlich. Bis zur Klärung sollte keine neue Fassung als geltende Stiftungserklärung verwendet werden.
Markieren Sie die betroffene Klausel und vergleichen Sie den Umfang des Verzichts mit den übrigen vorbehaltenen Rechten. Ein Teilverzicht darf nicht als Totalverzicht behandelt werden.
Dokumentieren Sie die blockierte Stifterbefugnis, die geänderten Verhältnisse, den Zusammenhang mit dem Stiftungszweck und die engste mögliche Anpassung. Die Änderung des Vorstands bedarf der Genehmigung des Gerichts.
Prüfen Sie zunächst die geltende Urkundenfassung und die praktischen Folgen. Eine bloße Zweckmäßigkeit oder neue persönliche Präferenz ersetzt weder ein Änderungsrecht noch geänderte Verhältnisse.
Welche Rechte vorbehalten werden können und wo ihre Grenzen liegen.
Wie ein bestehender Vorbehalt nach § 33 PSG ausgeübt wird.
Geänderte Verhältnisse und Genehmigung durch das Gericht.
Gerichtliche Wege und Unterlagen bei Konflikten.
Pfändung und Anfechtung späterer Einschränkungen.
Auflösungsgrund, Gläubigerschutz und Restvermögen.
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