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Börsennotierte Aktien im Stiftungsvermögen: Stimmrechtsschwelle löst Meldung aus

Stimmrechtsmeldung einer Privatstiftung bei börsennotierten Aktien: relevante Schwellen nach § 130 BörseG, Zurechnung nach § 133, Empfänger und Zweihandelstagefrist.

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29. September 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Erreicht, überschreitet oder unterschreitet eine Privatstiftung bei einer börsennotierten Beteiligung eine relevante Stimmrechtsschwelle, muss sie die Beteiligungspublizität nach § 130 BörseG 2018 prüfen. Die Mitteilung ist unverzüglich, spätestens nach zwei Handelstagen, an die FMA und den Emittenten zu richten. Bei einer Zulassung an einem geregelten Markt kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch das Börseunternehmen als Empfänger hinzu.

Für den Vorstand zählt dabei der zurechenbare Stimmrechtsanteil. § 133 BörseG erfasst neben unmittelbar gehaltenen Aktien unter anderem abgestimmte Stimmrechtsausübung, kontrollierte Unternehmen, treuhändig gehaltene Aktien und bestimmte Vollmachten. Eine Beteiligung über eine Gesellschaft kann daher für die Schwellenprüfung relevant sein, obwohl die Privatstiftung selbst nicht im Aktienregister aufscheint.

Der Aufbau und die Kontrolle einer Unternehmensbeteiligung beantworten eine andere Frage. Dieser Beitrag konzentriert sich auf die kapitalmarktrechtliche Mitteilung nach einer Schwellenberührung. Die LEI-Prüfung vor einer Wertpapierorder betrifft wiederum die Identifikation bei einer meldepflichtigen Transaktion.

Welche Schwellen nach § 130 BörseG relevant sind

§ 130 Abs 1 BörseG 2018 nennt die Schwellen von 4 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 35 %, 40 %, 45 %, 50 %, 75 % und 90 %. Eine Mitteilungspflicht entsteht, wenn der Stimmrechtsanteil durch Erwerb oder Veräußerung eine dieser Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. Die Regel gilt für unmittelbare und mittelbare Aktien.

Die Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass die Aktien des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und Österreich Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten ist. Gegenüber dem Börseunternehmen besteht die Pflicht, wenn die Wertpapiere an einem geregelten Markt dieses Börseunternehmens zugelassen sind. Die Satzung des Emittenten kann zusätzlich eine Schwelle von 3 % vorsehen. Diese Satzungsregel muss auf der Website des Emittenten veröffentlicht und der FMA mitgeteilt werden.

Für die erste Prüfung genügt deshalb die Frage nach dem Depotstand nicht. Der Vorstand muss den Emittenten, den geregelten Markt, den Herkunftsmitgliedstaat und eine allfällige Satzungsschwelle feststellen. Erst danach lässt sich die richtige Schwelle bestimmen.

Wie der Stimmrechtsanteil berechnet wird

Nach § 130 Abs 2 BörseG wird der Anteil ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Aktien berechnet. Das gilt auch, wenn die Ausübung einzelner Stimmrechte ausgesetzt ist. Der Anteil ist zusätzlich für alle stimmberechtigten Aktien derselben Gattung anzugeben.

Eine Meldepflicht kann auch durch ein Ereignis entstehen, das die Aufteilung der Stimmrechte verändert. Maßgeblich sind dabei die vom Emittenten nach § 135 Abs 1 BörseG veröffentlichten Angaben. Ein Wechsel der Beteiligungsquote kann daher aus einer veränderten Gesamtzahl stimmberechtigter Aktien folgen, ohne dass die Stiftung am selben Tag Aktien gekauft oder verkauft hat.

Für die Akte sollten deshalb der bisherige und der neue Stimmrechtsanteil, die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien, die betroffene Aktiengattung sowie der auslösende Vorgang festgehalten werden. Eine Prozentangabe ohne Berechnungsbasis erschwert die fristgerechte Mitteilung.

Entscheidende Prüfung

Welche Beteiligung zählt für die Schwelle?

Die Schwellenprüfung verbindet unmittelbare Aktien, zurechenbare Stimmen und Veränderungen der Berechnungsbasis.

Erste Einordnung nach §§ 130 und 133 BörseG 2018.
Beteiligung Prüffrage Folge
Direkter Aktienbestand Aktien werden von der Privatstiftung selbst gehalten Erreicht, überschreitet oder unterschreitet der Anteil eine Schwelle? § 130 und Fristprüfung auslösen
Kontrollierte Gesellschaft Aktien liegen bei einem Unternehmen unter kontrollierendem Einfluss Sind dessen Stimmrechte nach § 133 zuzurechnen? Stiftung und Gesellschaft gemeinsam betrachten
Vereinbarte Stimmrechtsausübung Stimmrechte werden langfristig gemeinsam ausgeübt Besteht eine Vereinbarung über eine gemeinsame Politik? Zurechnung und Schwellenwechsel dokumentieren
Neue Berechnungsbasis Die Gesamtzahl stimmberechtigter Aktien verändert sich Erreicht der Anteil dadurch eine Schwelle? § 130 Abs 2 und Emittentenangaben prüfen

Ob ein konkreter Tatbestand erfüllt ist, hängt von der Beteiligungsstruktur, den Vollmachten und dem tatsächlichen Ablauf ab.

Welche Stimmen § 133 BörseG zurechnet

§ 133 BörseG erstreckt die Mitteilungspflicht auf Personen, die Stimmrechte in bestimmten Konstellationen ausüben können. Erfasst sind etwa Vereinbarungen mit einem Dritten über eine langfristig gemeinsame Politik und die einvernehmliche Ausübung der Stimmrechte. Auch Sicherheiten, bei denen die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung ausgeübt oder beeinflusst werden können sowie ein Fruchtgenussrecht können relevant sein.

Zurechnung kann außerdem entstehen, wenn die Aktien einem Unternehmen gehören, an dem die Privatstiftung unmittelbar oder mittelbar eine kontrollierende Beteiligung hält. § 133 nennt daneben Aktien, die ein Dritter im eigenen Namen für Rechnung der Stiftung hält und Vollmachten, die nach eigenem Ermessen ohne besondere Weisungen ausgeübt werden dürfen.

Die Prüfung braucht deshalb ein Beteiligungsbild, das über die Stiftung selbst hinausgeht. Gesellschaftsverträge, Treuhandabreden, Sicherheiten, Fruchtgenussrechte und Vollmachten gehören in die Unterlagen, sobald sie die Ausübung von Stimmrechten beeinflussen können.

Welche Frist und welche Empfänger gelten

Die Mitteilung muss nach § 130 Abs 1 BörseG unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Person vom Erwerb, der Veräußerung oder der Möglichkeit zur Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhält oder davon unter den Umständen Kenntnis hätte erhalten müssen. Bei einem Ereignis nach § 130 Abs 2 ist der Tag maßgeblich, an dem die Person darüber informiert wird.

Empfänger sind die FMA und der Emittent. Das Börseunternehmen ist zusätzlich zu unterrichten, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt dieses Börseunternehmens zugelassen sind. Die interne Weiterleitung an Vorstand, Vermögensverwaltung und Rechtsberatung ersetzt die gesetzlich geschuldete Mitteilung nicht.

Für den Vorstand ist die Frist organisatorisch kurz. Ein Meldeprozess sollte deshalb bereits bei einer geplanten Aufstockung, einer Veräußerung, einer neuen Vollmacht oder einer Änderung der Beteiligungsstruktur ansetzen. Der Fristbeginn und die Kenntnisnahme sind mit einem Dokument belegbar abzulegen.

Was Vorstand und Vermögensverwaltung dokumentieren

Für die Schwellenprüfung gehören der aktuelle Depotauszug, die Order oder der Übertragungsbeleg, der Firmenbuchauszug der beteiligten Gesellschaften und die Angaben des Emittenten zur Gesamtzahl stimmberechtigter Aktien in eine gemeinsame Akte. Bei einer mittelbaren Beteiligung muss aus der Akte der Kontrollweg hervorgehen.

Ergänzend sollten Vereinbarungen über gemeinsame Stimmrechtsausübung, Sicherheiten, Fruchtgenussrechte, Treuhandverhältnisse und Vollmachten geprüft werden. Die Frage lautet jeweils, wer die Stimmrechte ausüben kann und auf welcher rechtlichen Grundlage. Die Bezeichnung „Vermögensverwaltung“ beantwortet diese Zurechnungsfrage allein nicht.

Die Mitteilung selbst sollte mit den Berechnungsunterlagen, dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme und den übermittelten Angaben abgelegt werden. Bei einer späteren Schwellenänderung lässt sich dadurch nachvollziehen, welche Beteiligung und welcher Zurechnungstatbestand berücksichtigt wurden.

Praktischer Prüfablauf

Von der Beteiligungsänderung zur Mitteilung

Die Reihenfolge trennt Berechnung, Zurechnung und Fristenkontrolle.

  1. 01
    Schritt 1

    Auslöser festhalten

    Erwerb, Veräußerung oder stimmrechtsveränderndes Ereignis datieren.

    Ordnen Sie die Transaktion oder die Änderung der Berechnungsbasis einem konkreten Datum und einer beteiligten Gesellschaft zu. Halten Sie fest, wann der Vorstand oder die Stiftung davon erfahren hat.

  2. 02
    Schritt 2

    Aktien und Gattung prüfen

    Gesamtzahl und stimmberechtigte Aktien derselben Gattung ermitteln.

    Übernehmen Sie die veröffentlichten Angaben des Emittenten und berechnen Sie den bisherigen und den neuen Stimmrechtsanteil. Berücksichtigen Sie die gesetzliche Berechnungsbasis.

  3. 03
    Schritt 3

    Zurechnung klären

    Direkte, kontrollierte und sonst zurechenbare Stimmen zusammenführen.

    Prüfen Sie kontrollierte Unternehmen, gemeinsame Stimmrechtsausübung, Sicherheiten, Fruchtgenuss, Treuhand und Ermessensvollmachten nach § 133 BörseG.

  4. 04
    Schritt 4

    Schwelle und Frist bestimmen

    Erreichen, Übersteigen oder Unterschreiten mit dem Fristbeginn verbinden.

    Vergleichen Sie den Anteil mit den Schwellen des § 130 Abs 1 und einer allfälligen Satzungsschwelle. Berechnen Sie die zwei Handelstage ab dem Folgetag des maßgeblichen Kenntnis- oder Informationsereignisses.

  5. 05
    Schritt 5

    Mitteilung absenden

    FMA, Emittent und gegebenenfalls Börseunternehmen richtig adressieren.

    Ordnen Sie die Mitteilung, den Versandnachweis und die Berechnung derselben Akte zu. Prüfen Sie, ob der geregelte Markt des Börseunternehmens eine zusätzliche Meldung auslöst.

Eine Beteiligung unter einer Privatstiftung darf nicht nur nach dem eigenen Depotstand beurteilt werden. Vor einer Meldung sind direkte und nach § 133 BörseG zurechenbare Stimmrechte, die maßgebliche Aktienzahl, die berührte Schwelle und der Fristbeginn festzuhalten. So lässt sich die Mitteilung an FMA, Emittent und gegebenenfalls Börseunternehmen nachvollziehbar vorbereiten.
Erste Orientierung

Muss die Privatstiftung eine Stimmrechtsmeldung prüfen?

Fünf Fragen ordnen Schwelle, Zurechnung, Frist und Empfänger.

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01 Frage 1

Was hat sich bei der Beteiligung verändert?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Stimmrechtsmeldung ist für die fristgerechte Vorbereitung eingeordnet.

Legen Sie Berechnung, Zurechnung, Kenntnisdatum und Versand an FMA, Emittent sowie gegebenenfalls Börseunternehmen gemeinsam ab.

02

Die Berechnung des Stimmrechtsanteils ist noch offen.

Ermitteln Sie Gesamtzahl und Gattung der stimmberechtigten Aktien sowie den Anteil vor und nach dem auslösenden Ereignis.

03

Die Zurechnung der Stimmrechte muss vor der Fristprüfung geklärt werden.

Prüfen Sie kontrollierte Gesellschaften, gemeinsame Stimmrechtsausübung, Sicherheiten, Fruchtgenuss, Treuhand und Vollmachten.

04

Fristbeginn oder Empfänger der Mitteilung brauchen eine konkrete Prüfung.

Ordnen Sie Kenntnisnahme, Informationsereignis und geregelten Markt zu. Danach lässt sich der Versand an die richtigen Stellen zeitlich planen.

05

Der Anwendungsbereich des § 130 BörseG ist noch offen.

Prüfen Sie Emittent, Herkunftsmitgliedstaat, geregelten Markt und eine allfällige veröffentlichte Satzungsschwelle.

06

Der Beteiligungsvorgang ist für eine Schwellenprüfung noch zu unbestimmt.

Erfassen Sie Transaktion, beteiligte Rechtsträger, Aktiengattung, Stimmrechtsanteil und Kenntnisdatum. Erst danach kann die Meldung sinnvoll eingeordnet werden.

Häufige Fragen

Stimmrechtsmeldung bei einer Privatstiftung

Welche Schwellen löst § 130 BörseG aus? +
§ 130 Abs 1 BörseG nennt 4 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 35 %, 40 %, 45 %, 50 %, 75 % und 90 %. Die Pflicht entsteht beim Erreichen, Über- oder Unterschreiten. Eine Satzung kann zusätzlich 3 % vorsehen, wenn die gesetzlich verlangte Veröffentlichung und Mitteilung erfolgt sind.
Zählen Aktien einer kontrollierten Gesellschaft mit? +
Ja, § 133 BörseG kann Stimmrechte eines Unternehmens zurechnen, an dem die Privatstiftung unmittelbar oder mittelbar eine kontrollierende Beteiligung hält. Auch andere Tatbestände wie gemeinsame Stimmrechtsausübung, Treuhand und bestimmte Vollmachten sind zu prüfen.
An wen muss die Privatstiftung melden? +
Die Mitteilung geht an die FMA und den Emittenten. Das Börseunternehmen ist zusätzlich einzubeziehen, wenn die Wertpapiere an einem geregelten Markt dieses Börseunternehmens zugelassen sind. Die Mitteilung muss unverzüglich, spätestens nach zwei Handelstagen, erfolgen.
Beginnt die Frist schon am Tag des Aktienkaufs? +
Die zwei Handelstage werden nach § 130 Abs 1 BörseG ab dem Tag berechnet, der auf den Tag folgt, an dem die Person vom Erwerb, der Veräußerung oder der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung Kenntnis erhält oder davon hätte Kenntnis erhalten müssen. Bei bestimmten stimmrechtsverändernden Ereignissen zählt die Information darüber.
Reicht der eigene Depotauszug für die Prüfung? +
Nein. Zusätzlich sind zurechenbare Stimmrechte, kontrollierte Gesellschaften, Vollmachten, Vereinbarungen, Sicherheiten und die vom Emittenten veröffentlichte Gesamtzahl stimmberechtigter Aktien einzubeziehen. Die Berechnung sollte mit den Unterlagen zum auslösenden Ereignis abgelegt werden.
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