§ 130 Abs 1 BörseG 2018 nennt die Schwellen von 4 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 35 %, 40 %, 45 %, 50 %, 75 % und 90 %. Eine Mitteilungspflicht entsteht, wenn der Stimmrechtsanteil durch Erwerb oder Veräußerung eine dieser Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. Die Regel gilt für unmittelbare und mittelbare Aktien.
Die Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass die Aktien des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und Österreich Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten ist. Gegenüber dem Börseunternehmen besteht die Pflicht, wenn die Wertpapiere an einem geregelten Markt dieses Börseunternehmens zugelassen sind. Die Satzung des Emittenten kann zusätzlich eine Schwelle von 3 % vorsehen. Diese Satzungsregel muss auf der Website des Emittenten veröffentlicht und der FMA mitgeteilt werden.
Für die erste Prüfung genügt deshalb die Frage nach dem Depotstand nicht. Der Vorstand muss den Emittenten, den geregelten Markt, den Herkunftsmitgliedstaat und eine allfällige Satzungsschwelle feststellen. Erst danach lässt sich die richtige Schwelle bestimmen.