Urkunden und Status prüfen
Stiftungserklärung, Zusatzurkunde, Änderungen und Begünstigtenstellung sichern.
Markieren Sie Zweck, Begünstigtenregeln, Mindestgrenzen und Zuständigkeit.
Rechtsgrundlagen: §§ 5 und 9 PSG
Wie der Stiftungsvorstand die unentgeltliche Nutzung einer Stiftungsimmobilie durch Begünstigte rechtlich, wirtschaftlich und vertraglich vorbereitet.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Stiftungsrecht-Team, Salzburg und österreichweit
Ihr Mandat wird im Team betreut. Wir bündeln Gesellschaftsrecht, Vermögensnachfolge, Immobilienrecht und streitige Durchsetzung, prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und benennen klar die nächsten Schritte. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Sachverhalt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei mit.
Überlässt eine Privatstiftung einem Begünstigten eine Liegenschaft unentgeltlich, braucht die Nutzung eine tragfähige Grundlage, einen nachvollziehbaren Beschluss und klare Regeln für Kosten und Rückgabe. Der Stiftungsvorstand verwaltet Stiftungsvermögen. Er muss deshalb prüfen, ob die konkrete Nutzung vom Stiftungszweck und von der Stiftungserklärung gedeckt ist.
Der wirtschaftliche Vorteil liegt bei einer kostenlosen Wohn- oder Geschäftsnutzung im ersparten Nutzungsentgelt. Für die Entscheidung sind deshalb Objekt, Nutzungsumfang, Marktwert, laufende Kosten, Dauer und vergleichbare Begünstigtenfälle gemeinsam zu erfassen. Die steuerliche Behandlung wird daran anschließend gesondert geprüft.
Dieser Beitrag behandelt die unentgeltliche Überlassung einer Stiftungsimmobilie an einen Begünstigten. Die allgemeine Einordnung von Immobilien in der Privatstiftung finden Sie im Beitrag Immobilien in der Privatstiftung.
§ 5 PSG bestimmt, wer Begünstigter einer Privatstiftung ist. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Bezeichnung in der Stiftungserklärung und der Feststellung durch eine dafür berufene Stelle oder, falls eine solche fehlt, durch den Stiftungsvorstand. Der Status ist die notwendige Ausgangsbasis für die weitere Prüfung.
Aus dem Status folgt jedoch noch kein Recht auf eine bestimmte Wohnung, ein bestimmtes Haus oder eine bestimmte Dauer der Nutzung. Die Stiftungserklärung kann Begünstigte näher bestimmen und Regeln für Zuwendungen sowie für die innere Ordnung der Organe enthalten. § 9 PSG verlangt deshalb die Prüfung der maßgeblichen Urkundenfassung samt Stiftungszusatzurkunde und wirksamen Änderungen.
Der Vorstand muss den konkreten Zweckbezug erklären können. Ein Familienwohnsitz kann nach den Stiftungsdokumenten vorgesehen sein. Die bloße familiäre Verbundenheit mit einer Liegenschaft ersetzt diese Prüfung nicht. Für Statusfragen und Informationsrechte bietet der Beitrag zu Begünstigten und Auskunftsrechten eine eigene Vertiefung.
Die Bezeichnung im Familienkreis entscheidet nicht über die rechtliche und wirtschaftliche Einordnung.
| Gestaltung | Zentrale Frage | Dokumentation |
|---|---|---|
| Marktüblicher Mietvertrag Die Person nutzt die Liegenschaft gegen ein nachvollziehbares Entgelt. | Entsprechen Entgelt und Kosten einer belastbaren Marktgrundlage? | Mietvertrag, Vergleichswerte, Betriebskosten und Erhaltung |
| Unentgeltliche Nutzung Die Stiftung überlässt die Nutzung ohne laufendes Nutzungsentgelt. | Ist der Nutzungsvorteil als zulässige Leistung an einen Begünstigten gedeckt? | Stiftungserklärung, Beschluss, Wertansatz, Kosten und Laufzeit |
| Gemischte Gestaltung Die Person zahlt teilweise, die Stiftung trägt weitere Kosten oder Investitionen. | Sind alle Leistungen wirtschaftlich vollständig erfasst? | Nutzungsvertrag, Kostenaufteilung, Investitionen und Anpassungsregeln |
Eine kostenlose Nutzung verschafft dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil, auch wenn kein Geld überwiesen wird. Für die stiftungsrechtliche Entscheidung ist daher festzuhalten, welche Räume oder Flächen überlassen werden, wer sie nutzen darf und welche Zahlungen die Stiftung übernimmt. Eine Nutzung durch Angehörige des Begünstigten gehört ebenfalls in die Sachverhaltsdarstellung.
Der Vorstand muss den Vorteil dem zulässigen Leistungsrahmen der Stiftungserklärung zuordnen. Dazu gehören die Begünstigtenstellung, der Zweckbezug und die Zuständigkeit für die Entscheidung. Eine frühere informelle Nutzung oder eine mündliche Zusage ersetzt keinen aktuellen, nachvollziehbaren Beschluss. Die Abgrenzung zum festen Zuwendungsanspruch erläutert der Beitrag Ermessenszuwendung oder fester Anspruch.
Die Regelung sollte auch dann präzise sein, wenn die Familie von einem dauerhaften Wohnrecht spricht. Ein schuldrechtlicher Nutzungsvertrag, ein dingliches Recht und eine jederzeit widerrufbare Überlassung haben unterschiedliche Folgen. Der Vorstand muss festlegen, welche Rechtsposition gewährt wird und wie sie endet.
Für eine belastbare Entscheidung braucht die Akte einen nachvollziehbaren Wert des Nutzungsvorteils. Dafür sind etwa Lage, Größe, Zustand, Nutzungsart, Ausstattung, Dauer und vergleichbare Entgelte relevant. Bei einer teilweise vermieteten Liegenschaft sind die tatsächlich überlassenen Räume und die Einschränkung der übrigen Nutzung einzubeziehen.
Zum Vorteil gehört nicht nur das ersparte Entgelt. Die Stiftung kann Betriebskosten, Versicherungen, Instandhaltung, Abgaben oder größere Investitionen tragen. Der Beschluss sollte daher zwischen Kosten der Stiftung, Kosten des Nutzers und Kosten gemeinsamer Bereiche unterscheiden. Eine reine Schätzung ohne Unterlagen erschwert die spätere Kontrolle.
Bei einer Sach- oder Nutzungsvorteilszuwendung ist die steuerliche Beurteilung eine eigene Ebene. Der Beitrag zu Sachzuwendung, Bewertung und Gleichbehandlung zeigt, warum Gegenstand, Bewertungsstichtag und übernommene Lasten in derselben Akte festgehalten werden sollten. Ein Darlehen an einen Begünstigten verfolgt eine andere Struktur, wie der Beitrag zu Darlehen und Rückzahlung erklärt.
Nach § 17 Abs 1 PSG verwaltet und vertritt der Stiftungsvorstand die Privatstiftung, sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks und muss die Stiftungserklärung einhalten. Nach § 17 Abs 2 PSG erfüllt jedes Vorstandsmitglied seine Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters. Diese Pflichten gelten auch bei einer familiär gewünschten Wohnungsüberlassung.
Der Beschluss sollte die maßgebliche Urkundenfassung, den Begünstigtenstatus, die konkrete Immobilie, die Nutzungsberechtigten, die Dauer, den Wert des Vorteils, die Kostenverteilung und die Rückgaberegeln nennen. Außerdem ist zu begründen, weshalb die Gestaltung im Rahmen des Stiftungszwecks liegt und die Liquidität der Stiftung berücksichtigt.
Ist ein Vorstandsmitglied selbst Nutzer oder wirtschaftlich besonders betroffen, muss der Vorstand den Interessenkonflikt gesondert behandeln. Bei einem Rechtsgeschäft der Privatstiftung mit einem Vorstandsmitglied verlangt § 17 Abs 5 PSG die Genehmigung der übrigen Vorstandsmitglieder und des Gerichts, wenn kein Aufsichtsrat besteht. Der konkrete Sachverhalt entscheidet, ob diese Sonderregel greift. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten vertieft der Beitrag Stiftungsvorstand und Sorgfaltspflichten.
Eine unentgeltliche Überlassung braucht ein klares Ende. Der Vertrag oder Beschluss sollte Beginn, Befristung, Kündigungs- oder Widerrufsgründe, Rückgabezustand, Zutritt für notwendige Arbeiten und den Umgang mit eingebrachten Gegenständen regeln. Für ein langfristiges Wohnrecht sind die Folgen eines Todesfalls, eines Auszugs und eines Wechsels der Begünstigtenstellung besonders sorgfältig zu prüfen.
Auch laufende Änderungen gehören in die Ordnung. Ein Umbau, die Aufnahme weiterer Bewohner, eine Untervermietung oder eine dauerhafte Kostenübernahme können den wirtschaftlichen Vorteil verändern. Wesentliche Abweichungen vom genehmigten Modell brauchen eine neue Prüfung, bevor sie umgesetzt werden.
Bei mehreren Begünstigten muss eine unterschiedliche Nutzungsregelung sachlich erklärbar bleiben. Gleiche Behandlung ist nicht mit identischen Leistungen gleichzusetzen. Der Vorstand sollte vergleichbare Nutzungen, die Kriterien der Stiftungserklärung und die Gründe für Unterschiede dokumentieren. Der Beitrag zu Zuwendung, Beschluss und Nachweis ergänzt die Anforderungen an eine nachvollziehbare Leistungsakte.
§ 30 PSG gibt Begünstigten unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Auskunft über die Erfüllung des Stiftungszwecks, den Bestand des Stiftungsvermögens und die Geschäftsführung. Eine sauber geführte Nutzungsakte hilft daher auch bei einer späteren Auskunft und Kontrolle.
Die Reihenfolge hält Begünstigtenstatus, Vorteil, Beschluss und Vertragsvollzug auseinander.
Stiftungserklärung, Zusatzurkunde, Änderungen und Begünstigtenstellung sichern.
Markieren Sie Zweck, Begünstigtenregeln, Mindestgrenzen und Zuständigkeit.
Rechtsgrundlagen: §§ 5 und 9 PSG
Räume, Nutzer, Beginn, Dauer und geplante Nutzung konkret festhalten.
Die Akte muss erkennen lassen, welche Immobilie in welchem Umfang überlassen wird.
Vergleichsentgelt, Betriebskosten, Erhaltung und Investitionen zuordnen.
Wertansatz und Kostenverteilung bilden die wirtschaftliche Grundlage der Entscheidung.
Vorstand, Aufsichtsrat und mögliche Sondergenehmigungen prüfen.
Betroffene Organmitglieder und ihre Mitwirkung werden offen dokumentiert.
Rechtsgrundlagen: § 17 PSG
Nutzungsbedingungen, Rückgabe und Abweichungsregeln schriftlich festlegen.
Der Vertrag darf die beschlossenen Eckpunkte nicht unbemerkt erweitern.
Kosten, Zustand, Änderungen und Ende der Überlassung laufend erfassen.
Die Stiftung hält wesentliche Änderungen und die Rückgabe mit dem Ausgangsbeschluss verbunden.
Fünf Fragen ordnen die wichtigsten Unterlagen vor einer Überlassung an einen Begünstigten.
Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.
Ordnen Sie Stiftungserklärung, Stiftungszusatzurkunde, wirksame Änderungen und die Feststellung des Begünstigten. Markieren Sie Zweck, Leistungsregeln und Zuständigkeit.
Erfassen Sie die tatsächlichen Zahlungen, Kosten und Nutzer. Entscheiden Sie anschließend zwischen marktüblichem Mietvertrag und einer gedeckten unentgeltlichen Nutzungsleistung.
Ermitteln Sie Vergleichsentgelt, Nutzungsumfang, Betriebskosten, Erhaltung und Investitionen. Legen Sie Wertansatz und Kostenverteilung dem Beschluss zugrunde.
Prüfen Sie die Mitwirkung betroffener Vorstandsmitglieder, mögliche Genehmigungen und den richtigen Entscheidungsweg. Halten Sie Ausstand und Begründung in derselben Akte fest.
Regeln Sie Beginn, Dauer, Ende, Rückgabe, Umbauten, weitere Bewohner und Kostenänderungen. Stimmen Sie diese Punkte mit dem Beschluss und dem gewählten Vertragsmodell ab.
Führen Sie Urkunden, Status, Wertansatz, Kosten, Zuständigkeit, Konfliktprüfung, Beschluss und Vertrag in einer vollständigen Akte zusammen.
Erwerb, Nutzung, Erhaltung und Verkauf von Stiftungsimmobilien.
Bewertung, Begünstigtenstellung und Gleichbehandlung bei Sachleistungen.
Wie Stiftungserklärung und Beschluss die konkrete Leistung bestimmen.
Entscheidungsgrundlage, Zuständigkeit und Verantwortung des Vorstands.
Im Stiftungsrecht zählen Struktur, Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.
Anschrift
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
Telefon
+43 662 6280000